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Das gackern ja die Hühner: Hühnerlärm auf dem Dorf muss hingenommen werden

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Dorfbewohner müssen in der Regel gackernde Hühner und einen krähenden Hahn auf dem Nachbargrundstück hinnehmen, da die Hühnerhaltung in einem ländlich geprägten Gebiet eine ortsübliche Nutzung des Grundstücks darstellt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien sind Nachbarn in einem kleineren Ort mit weniger als 250 Einwohnern, der ländlich geprägt ist. Die Bebauung besteht überwiegend aus Einfamilienhäusern mit relativ großzügigen Grundstücken.

Im Ortsgebiet halten zumindest drei Personen Hühner, so auch der Beklagte und zwar ca. 25 Hühner sowie einen Hahn.

Hieran stört sich die Klägerin. Im Verfahren trägt sie vor, der Hahn krähe jeden Morgen ab ca. 4:00 Uhr, was zu einer unerträglichen Lärmbelästigung für sie und ihren Ehemann sowie einer erheblichen Beeinträchtigung ihres Schlafes führe. Auch tagsüber führe der Aufenthalt der Hühner und des Hahnes im Freien zu erheblichem Lärm. Zudem verursache der Kot der Tiere Gestank.

Die Klägerin begehrt deshalb eine Unterlassung der Tierhaltung.

Der Beklagte verteidigt sich damit, der Ort sei ländlich geprägt. Insoweit seien die entstehenden Geräusche- und Geruchsemissionen als ortsüblich anzusehen.

Das Amtsgericht hatte sich in einem Ortstermin einen persönlichen Eindruck verschafft und nach den dort getroffenen Feststellungen die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil legte die Klägerin Berufung ein. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass die von den Hühnern und dem Hahn ausgehenden Beeinträchtigungen nicht als ortsüblich anzusehen seien.

Das LG Koblenz hat die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts kann ein Eigentümer zwar Beseitigung einer Störung seines Eigentums verlangen. Insoweit sei zugunsten der Klägerin anzunehmen, dass das Krähen eines Hahnes an vorher nicht bestimmbaren Tages- und Nachtzeiten aufgrund des dadurch entstehenden kurzfristigen aber kräftigen Lärmimpulses als Störung anzusehen sei.

Dies verhelfe der Klage allerdings noch nicht zum Erfolg. Der Anspruch auf Beseitigung sei nach § 1004 Abs. 2 BGB nämlich ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet sei. Eine solche Duldungspflicht ergebe sich vorliegend aus § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach sei sogar eine wesentliche Beeinträchtigung eines Grundstückes hinzunehmen, wenn diese durch eine ortsübliche Benutzung eines anderen Grundstückes entstehe und nicht durch Maßnahmen verhindert werden könne, die dem Nutzer des anderen Grundstückes wirtschaftlich zumutbar seien.

Hier habe das Landgericht die von dem Amtsgericht aufgrund des Ortstermins gewonnenen Feststellungen zugrunde gelegt, wonach es sich bei der Haltung von Hühnern und einem Hahn um eine ortsübliche Nutzung des konkreten Grundstückes handele. Die hiervon ausgehenden Beeinträchtigungen seien nach den weiteren Feststellungen des Gerichts auch nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zu verhindern.

Der mit der Errichtung eines schalldichten Stalles verbundene Kostenaufwand würde die Haltung eines Hühnervolkes mit Hahn als Nebenerwerb, wie vorliegend, völlig unrentabel werden lassen. Dies hätte absehbar das Ende privater Kleintierhaltung auch in ländlichen Gebieten zur Folge.

Eine Geruchsbelästigung sei zudem nach den Feststellungen des Amtsgerichtes auf dem Grundstück der Klägerin nicht wahrnehmbar gewesen, was diese letztlich in der Berufung auch nicht mehr angegriffen habe.


LG Koblenz, 19.11.2019 - Az: 6 S 21/19

Quelle: PM des LG Koblenz

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