Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenErhebt der Vermieter Klage gegen den Mieter, ist für die Beurteilung der ausschließlichen amtsgerichtlichen Zuständigkeit für Wohnraumietsachen gemäß § 23 Nr. 2a GVG nicht nur auf den schlüssigen Vortrag des Klägers, sondern auch auf das erhebliche Gegenvorbringen des Beklagten abzustellen.
§ 23 Nr. 2a GVG begründet eine streitwertunabhängige und ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses.
Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für Wohnraummietsachen hängt nicht von der zufälligen Verteilung der Parteirollen ab. Es reicht aus, dass zwischen den Parteien eine „Streitigkeit“ über den Bestand eines Wohnraummietverhältnisses besteht. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts wird deshalb auch dann begründet, wenn der beklagte Mieter das Bestehen eines Wohnraummietverhältnisses einwendet, selbst wenn ein solches vom klagenden Vermieter bestritten wird.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht den Abschluss eines Wohn-, sondern den eines Gewerberaummietverhältnisses unter Vorlage einer mit „Mietvertrag über Gewerberäume“ geschlossenen Vertragsurkunde schlüssig behauptet und die Räumung des Vertragsobjektes verlangt. Das hätte eine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts jedoch nur dann gehindert, wenn sich der Beklagte auf die Klage nicht eingelassen oder den Abschluss eines Gewerberaummietverhältnisses nicht unter gleichzeitiger Behauptung eines Wohnraummietverhältnisses bestritten hätte. Spätestens aber mit der Klageerwiderung ist zwischen den Parteien ein Streit über den Bestand eines Wohnraummietverhältnisses entstanden, da der Beklagte hinreichend substantiiert und unter Beweisantritt eingewandt hat, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag der fehlerhaften Vertragsüberschrift zuwider aufgrund der von ihm behaupteten Begleitumstände tatsächlich um ein Wohnraummietverhältnis handeln würde („falsa demonstratio non nocet“ - eine falsche Bezeichnung schadet nicht). Denn für das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Vertrages ist es unschädlich, wenn die Parteien übereinstimmend dasselbe wollen, es aber falsch bezeichnen, solange der innere Wille der Parteien übereinstimmt.