Im vorliegenden Fall stritten die Parteien darum, ob der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert sei und deshalb eine
Verwertungskündigung aussprechen durfte.
Der Vermieter muss die Voraussetzung einer ordentlichen Kündigung gem.
§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB, nämlich dass er durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde, schlüssig darlegen.
Zwar stellen der geplante Abriss des vorhandenen Gebäudes und seine Ersetzung durch einen Neubau unzweifelhaft eine wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks dar.
Angemessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist diese wirtschaftliche Verwertung dann, wenn sie von vernünftigen, nachvollziehbaren Erwägungen getragen wird. Hierbei sind die Gesamtumstände der Verwertung zu prüfen, hierzu gehören auch die Wert/Preisrelation ebenso wie alle sonstigen Umstände, etwa das Verwertungsmotiv und der Verwertungszweck.
Hierdurch soll die Kündigung bis zu einem gewissen Maß auf ihre Nachvollziehbarkeit und Vernünftigkeit überprüft werden, ohne die wirtschaftlichen Planungen des Eigentümers durch eigene zu ersetzten.
Bei einem geplanten Abriss eines Gebäudes ist von der Angemessenheit auszugehen, wenn ein Erhalt des bestehenden Gebäudes unrentabel und einem geplanten Neubau keine bauordnungsrechtlichen oder sonstigen Gründe entgegenstehen.
Für die Angemessenheit der Verwertung ist der Vermieter darlegungs- und beweisbelastet.
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