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Wohnraummiete: Kündigung wegen Hinderung an angemessener wirtschaftlicher Verwertung

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei der Ermittlung eines erheblichen Nachteils des Vermieters (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB) ist von den objektiven Gegebenheiten auszugehen und bei einer beabsichtigten Veräußerung zu prüfen, wie hoch prozentual der Mindererlös des Vermieters in vermietetem Zustand ist.

Ein Mindererlös von 26,77% bei der Veräußerung einer Immobilie infolge ihrer Vermietung kann einen erheblichen Nachteil bilden, der den Vermieter an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung hindert, und ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses begründen (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

Dies gilt regelmäßig unabhängig von den Vermögensverhältnisse des Vermieters, da der Nachteil - bezogen auf das konkrete Objekt - für den vermögenden Vermieter nicht geringer ist, als für den wirtschaftlich schwächeren Vermieter.


AG Dachau, 10.05.2024 - Az: 4 C 240/22


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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