Bei der Ermittlung eines erheblichen Nachteils des Vermieters (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB) ist von den objektiven Gegebenheiten auszugehen und bei einer beabsichtigten Veräußerung zu prüfen, wie hoch prozentual der Mindererlös des Vermieters in vermietetem Zustand ist.
Ein Mindererlös von 26,77% bei der Veräußerung einer Immobilie infolge ihrer Vermietung kann einen erheblichen Nachteil bilden, der den Vermieter an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung hindert, und ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses begründen (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
Dies gilt regelmäßig unabhängig von den Vermögensverhältnisse des Vermieters, da der Nachteil - bezogen auf das konkrete Objekt - für den vermögenden Vermieter nicht geringer ist, als für den wirtschaftlich schwächeren Vermieter.
Ein Mindererlös von 26,77% bei der Veräußerung einer Immobilie infolge ihrer Vermietung kann einen erheblichen Nachteil bilden, der den Vermieter an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung hindert, und ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses begründen (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
Dies gilt regelmäßig unabhängig von den Vermögensverhältnisse des Vermieters, da der Nachteil - bezogen auf das konkrete Objekt - für den vermögenden Vermieter nicht geringer ist, als für den wirtschaftlich schwächeren Vermieter.
AG Dachau, 10.05.2024 - Az: 4 C 240/22
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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