Im vorliegenden Fall war eine Abrechnung der Betriebskosten nach dem Verhältnis der Wohnfläche bzw. Verbrauch und Wohnfläche - bis auf Breitbandkabelanschluss und Wasserversorgung - vereinbart. Die Abrechnung des Vermieters erfolgte jedoch nach WEG-Miteigentumsanteilen, weil die Hausgeldabrechnung verwendet wurde.
Zwar betrifft die Abweichung des Verteilungsmaßstabes vom Mietvertrag grundsätzlich nur die materielle Richtigkeit der Abrechnung, da hier jedoch in der als Nebenkostenabrechnung übersandten Hausgeldabrechnung der Verteilungsschlüssel ohne Kenntnis der Teilungsanordnung nicht nachvollziehbar und vom Vermieter auch nicht erläutert worden ist, fehlte es vorliegend an der erforderlichen Nachvollziehbarkeit der Abrechnung insgesamt.
Eine Hausgeldabrechnung kann nur dann der Nebenkostenabrechnung gemäß § 556 Absatz 3 BGB zu Grunde gelegt werden, wenn sie - bereinigt um die nicht umlagefähigen Kosten - Angaben zum Miteigentumsanteil des Vermieters enthält, welcher der Wohn - / Nutzfläche entspricht. Dies war vorliegend nicht ersichtlich.
Die Abrechnung war auch deshalb fehlerhaft, weil sie die vom Mieter geleisteten Vorschüsse nicht - korrekt - wiedergab.
Zwar betrifft die Abweichung des Verteilungsmaßstabes vom Mietvertrag grundsätzlich nur die materielle Richtigkeit der Abrechnung, da hier jedoch in der als Nebenkostenabrechnung übersandten Hausgeldabrechnung der Verteilungsschlüssel ohne Kenntnis der Teilungsanordnung nicht nachvollziehbar und vom Vermieter auch nicht erläutert worden ist, fehlte es vorliegend an der erforderlichen Nachvollziehbarkeit der Abrechnung insgesamt.
Eine Hausgeldabrechnung kann nur dann der Nebenkostenabrechnung gemäß § 556 Absatz 3 BGB zu Grunde gelegt werden, wenn sie - bereinigt um die nicht umlagefähigen Kosten - Angaben zum Miteigentumsanteil des Vermieters enthält, welcher der Wohn - / Nutzfläche entspricht. Dies war vorliegend nicht ersichtlich.
Die Abrechnung war auch deshalb fehlerhaft, weil sie die vom Mieter geleisteten Vorschüsse nicht - korrekt - wiedergab.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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