Ein Vermieter kann Mietkosten für Rauchmelder nicht über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umwälzen. Es handelt sich hierbei nicht um umlegbare Kosten, da die Mietkosten in diesem Fall anstelle der Anschaffungskosten anfallen und die Anschaffungskosten nicht umlegbar sind.
Das es hingegen zulässig ist, die Mietkosten für Verbrauchserfassungsgeräte für Wasser, Heizwärme und Warmwasser umzulegen, ändert daran nichts. Denn hierbei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, mithin eine Abweichung vom Normalfall. Zudem sind Rauchmelder nicht mit Geräten zur Verbrauchserfassung vergleichbar.
Hinweis: Die zugelassene und zunächst eingelegte Berufung ist zurückgenommen worden.
Das es hingegen zulässig ist, die Mietkosten für Verbrauchserfassungsgeräte für Wasser, Heizwärme und Warmwasser umzulegen, ändert daran nichts. Denn hierbei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, mithin eine Abweichung vom Normalfall. Zudem sind Rauchmelder nicht mit Geräten zur Verbrauchserfassung vergleichbar.
Hinweis: Die zugelassene und zunächst eingelegte Berufung ist zurückgenommen worden.
AG Leonberg, 25.04.2019 - Az: 2 C 11/19
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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