Die allgemeine Leistungsklage des Vermieters eines Arbeitslosengeld II-Beziehers zur Verfolgung von dessen Ansprüchen gegen das Jobcenter ist unstatthaft, solange der in diesem Verhältnis erforderliche Verwaltungsakt nicht ergangen ist.
Zahlungsansprüche des Vermieters aus einem gesetzlich begründeten Schuldbeitritt des Jobcenters zur mietvertraglichen Zahlungsverpflichtung eines Arbeitslosengeld II-Beziehers bestehen nicht.
Nach der Rechtsprechung des für die Sozialhilfe zuständigen 8. Senats des BSG ist das Leistungserbringungsrecht der Sozialhilfe bei der Erbringung von Sachleistungen geprägt durch das sogenannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis, wonach der Sozialhilfeträger die ihm obliegende Leistung grundsätzlich nicht als Geldleistung, sondern als Sachleistung erbringt (grundlegend BSG, 28.10.2008 - Az: B 8 SO 22/07 R).
Entsprechend ist im Konzept des SGB XII nicht die Zahlung des Sozialhilfeträgers an den Sozialhilfeempfänger vorgesehen, um diesem die Zahlung des vereinbarten Heimentgelts an den Einrichtungsträger zu ermöglichen, sondern die Zahlung direkt an die Einrichtung durch "Übernahme" der ihr zustehenden Vergütung.
In ihr sieht der Senat eine Schuldübernahme durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung, durch die die Einrichtung einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger und der Hilfeempfänger einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an die Einrichtung erwirbt, wodurch der Sozialhilfeträger in Höhe der bewilligten Leistungen als Gesamtschuldner an die Seite des Sozialhilfeempfängers tritt.
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