Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenDie Kosten einer Zwischenablesung können nicht formularmäßig auf Wohnraummieter umgelegt werden.
Im vorliegenden Fall hatten die Vertragsparteien im vorformulierten
Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter die Kosten einer
Zwischenablesung bei Ende des Mietverhältnisses zu tragen hat.
Eine solche Klausel im vorformulierten Wohnraummietvertrag benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deshalb unwirksam. Der Mieter muss die Kosten daher nicht tragen.
Es handelt sich bei dieser Position um Verwaltungskosten, die der Vermieter zu tragen hat (
§ 535 Abs. 1 Satz 3 BGB). Es dürfen jedoch nur Betriebskosten auf die Mieter abgewälzt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Bei den Kosten für die Zwischenablesung handelt es sich um nicht umlagefähige Kosten, die im Rahmen eines Nutzerwechsels als Verwaltungskosten dem Vermieter gemäß
§ 535 Abs. 1 S. 3 BGB zur Last fallen (BGH, 14.11.2007 - Az:
VIII ZR 19/07; AG Kassel, 08.05.2018 - Az: 453 C 539/18).
Nach § 535 Abs. 1 S. 3 BGB hat der Vermieter grundsätzlich die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen, so auch die durch den Auszug eines Meters innerhalb der laufenden Abrechnungsperiode veranlassten Kosten einer Zwischenablesung. Das gilt, sofern die Mietvertragsparteien keine anderslautende Vereinbarung getroffen haben.
Das BGH-Urteil vom 14.11.2007 verbietet den Mietvertragsparteien nicht, anderslautende Regelungen über die Kostentragung von Zwischenablesekosten zu treffen.
Der BGH definiert Zwischenablesekosten als grundsätzlich nicht umlagefähige Verwaltungskosten, deren Kostentragung gesetzlich nicht geregelt ist und die bei mangelnder anderslautender Vereinbarung der Mietvertragsparteien dem Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 S. § BGB zur Last fallen.
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