Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenDie Parteien stritten im vorliegenden Fall über die Umlagefähigkeit einer „Notdienstpauschale“ im Rahmen eines
Wohnungsmietvertrages.
Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass die Kosten für die Notdienstpauschale weder Hauswartkosten gemäß
§ 2 Nr. 14 BetrkVO noch mangels ausdrücklicher Regelung Kosten seien, die dem „Sicherheits- und Ordnungsbereich“ zuzuordnen seien und wurde vom LG Berlin bestätigt.
Die Parteien hatten - anders als in dem der Entscheidung des Landgerichts Köln (LG Köln, 12.02.1977 - Az: 10 S 463/96) zugrunde liegenden Fall - laut Mietvertrag keine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass die Kosten für Notdienste umgelegt werden können.
Die Notdienstpauschale stellt keine Betriebskostenposition im Sinne von
§ 1 Abs. 1 S. 1 BetrKV dar. Betriebskosten sind danach Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, des Grundstücks oder der Anlagen des Grundstücks laufend entstehen.
Davon wird die Notdienstpauschale nicht erfasst. Denn sie umfasst diejenigen Kosten, die dafür anfallen, dass auch außerhalb der normalen Geschäftszeiten bei Schadensfällen, Havarien oder ähnlichen Notfällen jemand erreichbar ist. Diese Kosten stellen keine Kosten dar, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes entstehen.
Insbesondere kann der Entscheidung des Amtsgerichts Hohenschönhausen (AG Hohenschönhausen, 31.03.2008 - Az: 16 C 205/07), wonach eine Notdienstbereitschaft als dem Sicherheitsbereich zuzuordnende
Hausmeisterkosten umlagefähig sei, nicht gefolgt werden.
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