Auch bei einem Notfall wie beispielsweise einer Flutkatastrophe kann der Arbeitgeber Überstunden nicht uneingeschränkt fordern. Insbesondere nicht bei unbezahlter Mehrarbeit.
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer bei Aufräumarbeiten aufgrund einer Überflutung 21 Überstunden geleistet, 2 zusätzliche Überstunden jedoch wegen Krankheit abgelehnt.
Dem Arbeitnehmer war fristlos gekündigt worden, obwohl ein Pflichtverstoß laut Gericht nicht zu erkennen war.
Da der Arbeitnehmer auf die besonderen Umstände reagierte und in 1 1/2 Wochen 21 Überstunden leistete, ist die Kündigung nicht wirksam.
Darüber hinaus sei es laut Gericht fraglich, ob unbezahlte Überstunden überhaupt verlangt werden können, üblicherweise geht die Rechtssprechung nicht von kostenloser Mehrarbeit aus.
Vorliegend hatte der Arbeitgeber Aufräumarbeiten gefordert, um die Produktionsfähigkeit erneut herstellen zu können. Eine Verpflichtung zu Überstunden seitens des Arbeitgebers besteht jedoch nur bei akuten Notfällen.
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer bei Aufräumarbeiten aufgrund einer Überflutung 21 Überstunden geleistet, 2 zusätzliche Überstunden jedoch wegen Krankheit abgelehnt.
Dem Arbeitnehmer war fristlos gekündigt worden, obwohl ein Pflichtverstoß laut Gericht nicht zu erkennen war.
Da der Arbeitnehmer auf die besonderen Umstände reagierte und in 1 1/2 Wochen 21 Überstunden leistete, ist die Kündigung nicht wirksam.
Darüber hinaus sei es laut Gericht fraglich, ob unbezahlte Überstunden überhaupt verlangt werden können, üblicherweise geht die Rechtssprechung nicht von kostenloser Mehrarbeit aus.
Vorliegend hatte der Arbeitgeber Aufräumarbeiten gefordert, um die Produktionsfähigkeit erneut herstellen zu können. Eine Verpflichtung zu Überstunden seitens des Arbeitgebers besteht jedoch nur bei akuten Notfällen.
ArbG Leipzig, 04.02.2003 - Az: 7 Ca 6866/02
ECLI:DE:ARGLEIP:2003:0204.7CA6866.02.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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