Für einen Antrag auf Protokollberichtigung findet die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG analoge Anwendung (KG, 06.06.1990 - Az: 24 W 1227/90; OLG Hamm, 24.01.1985 - Az: 15 W 450/84).
Die Einmonatsfrist war vorliegend verstrichen.
Im Übrigen bestand auf Seiten des Klägers auch kein Rechtsschutzinteresse. Denn ein Anspruch auf Protokollberichtigung kommt nur dann in Betracht, wenn der Wohnungs- oder Teileigentümer durch den Inhalt des Protokolls rechtswidrig beeinträchtigt wird oder wenn eine rechtlich erhebliche Erklärung falsch protokolliert worden ist (vgl. BayObLG, 09.02.2005 - Az: 2 Z BR 235/04; BayObLG, 28.02.1991 - Az: BReg 2 Z 144/90).
Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger wurde durch den Inhalt des Protokolls nicht rechtswidrig beeinträchtigt und die Erklärung entfaltete keinerlei rechtliche Relevanz.
Die Einmonatsfrist war vorliegend verstrichen.
Im Übrigen bestand auf Seiten des Klägers auch kein Rechtsschutzinteresse. Denn ein Anspruch auf Protokollberichtigung kommt nur dann in Betracht, wenn der Wohnungs- oder Teileigentümer durch den Inhalt des Protokolls rechtswidrig beeinträchtigt wird oder wenn eine rechtlich erhebliche Erklärung falsch protokolliert worden ist (vgl. BayObLG, 09.02.2005 - Az: 2 Z BR 235/04; BayObLG, 28.02.1991 - Az: BReg 2 Z 144/90).
Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger wurde durch den Inhalt des Protokolls nicht rechtswidrig beeinträchtigt und die Erklärung entfaltete keinerlei rechtliche Relevanz.
AG Bensheim, 22.05.2015 - Az: 6 C 107/15
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