Schleppt ein privater Unternehmer auf Veranlassung der Behörde ein falsch geparktes Fahrzeug ab, hat er keinen eigenen Anspruch gegen den Fahrer bzw. Halter des abgeschleppten Fahrzeuges. Macht er die Herausgabe des Fahrzeuges vor Ort nichtsdestoweniger von der Unterzeichnung eines als "Auftrag/Rechnung" bezeichneten Formulares abhängig, kann der auf dieser Grundlage später eingeforderten Zahlung vom Halter bzw. Fahrer der Einwand der Bereicherung (§ 821 BGB) entgegengehalten werden und die Zahlung kann verweigert werden.
AG Bensheim, 17.01.2002 - Az: 6 C 1073/02
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