Nach § 721 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt die Gewährung und die Länge der Räumungsfrist im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts („kann“), wobei Abs. 5 eine Höchstgrenze von einem Jahr setzt. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung die Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen. Im Gegensatz zu § 765a ZPO setzt die Bewilligung einer Räumungsfrist gem. § 721 ZPO keine sittenwidrige Härte voraus.
§ 721 ZPO soll den Mieter davor schützen, durch die Räumung obdachlos zu werden oder unzumutbaren Ersatzwohnraum beziehen zu müssen.
Dieses Interesse des Mieters ist gegen das Erlangungsinteresse des Vermieters abzuwägen.
Die Gewährung einer Räumungsfrist setzt daher jedenfalls voraus, dass keine zumutbare Umzugsmöglichkeit besteht, wobei allerdings die weitere Interessenabwägung auch in diesem Fall einer Räumungsfrist entgegenstehen kann. Die Unzumutbarkeit des Umzugs kann dabei auf zwei Faktoren beruhen: Entweder fehlt es bereits an einer zumutbaren Ersatzwohnung oder dem Schuldner ist der Umzug als solcher nicht zumutbar. Das Fehlen zumutbaren Ersatzwohnraums muss der Schuldner darlegen und beweisen. Hierfür ist es erforderlich, dass der Schuldner nachweist, dass er sich hinreichend um Ersatzwohnraum bemüht hat. Für die Intensität der Ersatzraumsuche sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Entscheidend ist, wann ein vernünftiger Mieter im konkreten Fall mit der Suche begonnen hätte.
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