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Abwehranspruch des Mieters gegen eine im Hauseingang montierte Überwachungskamera-Attrappe

Mietrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Vermieter im Hauseingang eine täuschend echte Überwachungskamera-Attrappe montiert.

Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn keine weniger einschneidende Möglichkeit des Eigentumsschutzes besteht. Denn auch hier kann ein Überwachungsdruck entstehen, wenn eine Beobachtung ernsthaft zu befürchten ist. In diesem Fall ist eine Attrappe mit einer echten Kamera gleichzustellen, was mit einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber unbeteiligten Dritten einhergeht.

Nach Ansicht des Gerichts kann u.a. eine zuverlässig und schnell ins Schloss fallende Eingangstür ein milderes Mittel darstellen.

Nur dann, wenn einer schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Eigentums nicht in anderer Weise zumutbar begegnet werden kann, wäre eine solche Installation zulässig. Beeinträchtigungen wie leichtere Diebstähle oder Sachbeschädigungen reichen dafür jedoch nicht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Entfernung der Video-Überwachungskamera-Attrappe aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu.

Die Installation der Kamera stellt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, der nicht durch das gemäß Art. 14 GG in der Verfassung verankerte Recht der Beklagten, geeignete und erforderliche Maßnahmen zum Schutz des Eigentums zu ergreifen, gerechtfertigt ist.

Dem Amtsgericht ist bereits im Ausgangspunkt nicht darin zu folgen, dass wegen der bloßen Attrappeneigenschaft der Videokamera im Hauseingang ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu verneinen ist.

Die Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der von ihr Betroffenen ein. Dieses Recht umfasst - in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung - die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen. Ein Eingriff liegt dabei nicht nur vor, wenn tatsächlich eine Überwachung erfolgt, sondern kann im Einklang mit der Rechtsprechung der Kammer bereits dann gegeben sein, wenn Dritte - hier die Mieter, Besucher derselben sowie sonstige Dritte - eine Überwachung durch Überwachungskameras aufgrund von Verdachtsmomenten ernsthaft befürchten müssen (sog. „Überwachungsdruck“). Schon wenn eine Person eine Beobachtung oder Aufzeichnung ihres Verhaltens nicht ohne Grund befürchten muss, kann ihre Unbefangenheit verloren gehen.

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Alexandra KlimatosPatrizia KleinDr. Jens-Peter Voß

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