Eine Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Sache für ihre gesamte (wirtschaftliche) Lebensdauer auf dem Grundstück verbleiben soll.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich eine Windkraftanlage befindet. Erworben hat er es aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 12. Mai 2014 von der ursprünglichen Eigentümerin. Deren Ehemann hatte die Anlage Mitte der 1990er Jahre errichten lassen und die Fläche, auf der die Anlage stehen sollte, nebst Zuwegung von seiner Ehefrau gepachtet. Durch Vertrag vom 19. Juli 2006 veräußerte er die Windkraftanlage an die Beklagte. Diese pachtete mit Vertrag vom selben Tag den Teil des Grundstücks, auf dem die Anlage steht.
Der Kläger meint, bei der Anlage handele es sich um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks. Seine Klage auf Feststellung, dass er Eigentümer der Windkraftanlage ist, hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.
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