Im zu entscheidenden Fall sah der Vermieter den Austausch eines Balkons durch eine Terrasse als Modernisierung gem. § 555b BGB an und wollte dementsprechend die Miete gem. § 559 BGB erhöhen.
Mit diesem Vorhaben scheiterte der Vermieter jedoch.
Hier hatte es sich nicht um eine Modernisierung gehandelt, da die marktkonforme Umgestaltung der Mietsache im Vordergrund stand. Um eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts ging es indes nicht. Da keine Modernisierung vorlag, konnte die Miete auch nicht gem. § 559 BGB erhöht werden (Modernisierungsmieterhöhung).
Mit diesem Vorhaben scheiterte der Vermieter jedoch.
Hier hatte es sich nicht um eine Modernisierung gehandelt, da die marktkonforme Umgestaltung der Mietsache im Vordergrund stand. Um eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts ging es indes nicht. Da keine Modernisierung vorlag, konnte die Miete auch nicht gem. § 559 BGB erhöht werden (Modernisierungsmieterhöhung).
LG Lübeck, 01.03.2018 - Az: 14 S 161/16
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