Sofern der Mieter seiner Hausreinigungspflicht nicht nachgekommen sein sollte, so kann der Vermieter jedoch einen externen Dienstleister beauftragen um die entstandenen Kosten beim Mieter als Schadensersatz geltend machen.
Wichtig ist, dass der Vermieter sich bei der Abrechnung der Nebenkosten nicht dazu verleiten lässt, diesen Posten einfach mit in die Abrechnung aufzunehmen. Dies ist nicht zulässig, denn bei der Forderung des Vermieters handelt es sich eben in einem solchen Fall gerade nicht um eine zulässige Nebenkostenposition.
AG Leipzig, 24.05.2018 - Az: 168 C 5604/17
Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte
AnwaltOnline – bekannt aus nordbayern.de
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Sachverhalt wurde gut erklärt, Fragen eindeutig beantwortet.
Sehr angenehmes Gespräch, vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Sehr empfehlenswert!!! Schnelle unkomplizierte Hilfe und ausführliche Antworten in der Rechtsberatung! Ein Lob für diese tolle online Seite.