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Fristlose Kündigung wegen der Lagerung von Waffen und Munition in der Mietswohnung

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Benutzung der Wohnung zur Begehung von schwerwiegenden Straftaten in der Mietwohnung stellt regelmäßig eine Verletzung der Pflichten des Mieters aus dem Mietverhältnis dar, was der Bundesgerichtshof bereits im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Betäubungsmitteln in der Wohnung zum unerlaubten Handel mit ihnen befunden hat (BGH, 14.12.2016 - Az: VIII ZR 49/16).

Der Mieter spätere Beklagte bewahrte im zu entscheidenden Fall in der Wohnung selbst manipulierte Waffen und Munition auf, ohne dazu eine Erlaubnis zu besitzen, was ihn schließlich in die Lage versetzte, in unmittelbarer Nähe zum Wohngebäude vor einer Bar einen Menschen zu töten. Er wurde schließlich in der Wohnung durch ein Spezialeinsatzkommando in der Wohnung festgenommen, die Wohnung wurde nach Waffen durchsucht.

Die Lagerung von Waffen und Munition in einer Mietwohnung verletzen in höchstem Maße mietvertragliche Obhutspflichten. Dieses und der in unmittelbarer Nähe zum Haus mit einer dieser Waffen verübte Mord beeinträchtigten das Sicherheitsgefühl der übrigen Hausbewohner in besonders eklatanter Weise.

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LG Berlin, 26.02.2018 - Az: 65 S 6/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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