Ein Mieter hat hinsichtlich eines Komposthaufens auf dem Gartenteil seines Nachbarn keinen Beseitigungsanspruch, wenn vom Komposthaufen lediglich eine geringfügige Geruchsbelästigung ausgeht.
Das Anlegen und der Unterhalt eines Komposthaufens stellt keinen Verstoß gegen § 906 BGB dar, wenn wie vorliegend hierdurch allenfalls eine unwesentliche Beeinträchtigung in der Benutzung des Gartenteils entsteht.
Schließlich verstößt der Komposthaufen nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, sondern ist mit dem Abfallbeseitigungsgesetz des Bundes und dem Bayerischen Abfallgesetz vereinbar.
Nach diesen Vorschriften dürfen pflanzliche Abfälle zur Verrottung gebracht werden, sofern eine erhebliche Geruchsbelästigung der Nachbarn ausgeschlossen ist. Eine solche lag hier nicht vor.
Das Anlegen und der Unterhalt eines Komposthaufens stellt keinen Verstoß gegen § 906 BGB dar, wenn wie vorliegend hierdurch allenfalls eine unwesentliche Beeinträchtigung in der Benutzung des Gartenteils entsteht.
Schließlich verstößt der Komposthaufen nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, sondern ist mit dem Abfallbeseitigungsgesetz des Bundes und dem Bayerischen Abfallgesetz vereinbar.
Nach diesen Vorschriften dürfen pflanzliche Abfälle zur Verrottung gebracht werden, sofern eine erhebliche Geruchsbelästigung der Nachbarn ausgeschlossen ist. Eine solche lag hier nicht vor.
LG Regensburg, 27.03.1984 - Az: S 320/83
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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