Ein Besichtigungsrecht des Vermieters besteht in angemessenem zeitlichen Abstand, da es dem Vermieter gestattet sein muss, sich in vernünftigem Zeitrahmen von dem Zustand der vermieteten Mietsache ein eigenes Bild zu verschaffen. Es besteht aber erst recht auch dann, wenn - wie hier - eine Unzahl von baulichen Veränderungen bzw. Mängel der Mietsache zwischen den Parteien in Streit sind.
Allerdings ist eine solche Besichtigung mit einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf anzukündigen, sodass die Mieter sich auf sie einstellen können und nicht "überfallen" werden.
Der Vermieter kann eine solche Besichtigung auch in Begleitung einer Person seines Vertrauens, eines Sachverständigen etwa, durchführen. Nähmen die Vermieter hierbei etwa einen Architekten oder Bau-Ingenieur als Begleiter mit, bezöge sich dessen Sachverstand ohne weiteres auf sämtliche zwischen den Parteien streitigen Fragen. Damit ist den berechtigten Belangen des Vermieters Genüge getan.
Nicht zu gestatten ist dem Vermieter aber die Besichtigung mit einer darüber hinausgehenden Entourage. Für eine - nach oben offene - Vielzahl von Begleitern ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar.
Ebenso wenig ist ein solches erkennbar für die Anfertigung von fotografischen Aufnahmen.
Allerdings ist eine solche Besichtigung mit einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf anzukündigen, sodass die Mieter sich auf sie einstellen können und nicht "überfallen" werden.
Der Vermieter kann eine solche Besichtigung auch in Begleitung einer Person seines Vertrauens, eines Sachverständigen etwa, durchführen. Nähmen die Vermieter hierbei etwa einen Architekten oder Bau-Ingenieur als Begleiter mit, bezöge sich dessen Sachverstand ohne weiteres auf sämtliche zwischen den Parteien streitigen Fragen. Damit ist den berechtigten Belangen des Vermieters Genüge getan.
Nicht zu gestatten ist dem Vermieter aber die Besichtigung mit einer darüber hinausgehenden Entourage. Für eine - nach oben offene - Vielzahl von Begleitern ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar.
Ebenso wenig ist ein solches erkennbar für die Anfertigung von fotografischen Aufnahmen.
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AG Berlin-Schöneberg, 19.05.2004 - Az: 15/11 C 592/03
ECLI:DE:AGBESB:2004:0519.15.11C592.03.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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