Vorliegend hat mit der J E KG eine nicht zur Einladung und Durchführung der Eigentümerversammlung berechtigte Gesellschaft bzw. Person am 18.01.2018 eine Einladung zu einer Eigentümerversammlung ausgesprochen und sodann in ihren Geschäftsräumen die Eigentümerversammlung am 29.01.2018 durchgeführt. Einen Beschluss, der die J E KG zur Verwalterin der WEG gemacht und damit zur Einladung und Durchführung berechtigt hätte, gab es nicht. Damit hat ein Nichtberechtigter die Versammlung einberufen, der nicht einmal potentiell Einberufender ist oder war. Dies führt dazu, dass keine Versammlung der Wohnungseigentümer im Sinne des WEG stattgefunden hat.
Es kann sich auch nicht darauf berufen werden, dass es sich bei der J E KG um eine faktische Verwalterin gehandelt habe und diese gerade keine außerhalb der WEG stehende Person sei, denn die J E KG wurde unter schwerwiegenden Verstößen gegen die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte einseitig als Verwalterin benannt, dieses alles ohne Beschlussfassung der WEG und unter Protest und Nichtanerkennung durch einen Eigentümer.
Es kann sich auch nicht darauf berufen werden, dass es sich bei der J E KG um eine faktische Verwalterin gehandelt habe und diese gerade keine außerhalb der WEG stehende Person sei, denn die J E KG wurde unter schwerwiegenden Verstößen gegen die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte einseitig als Verwalterin benannt, dieses alles ohne Beschlussfassung der WEG und unter Protest und Nichtanerkennung durch einen Eigentümer.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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