Bei der Aufstellung einer mit einem Stromanschluss versehenen Unterstellmöglichkeit eines Elektromobils handelt es sich um eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG.
Ein Beschluss über eine bauliche Veränderung muss inhaltlich bestimmt sein. Erforderlich ist, dass die bauliche Veränderung hinreichend beschrieben wird, so dass eine durchführbare Regelung zu erkennen ist.
Ein Wohnungseigentümer hat, um eine hinreichende Interessenabwägung zu ermöglichen, vor Beschlussfassung hinreichend zu belegen, dass er zur Wahrung seiner Mobilität unter dem Gesichtspunkt Barrierefreiheit auf die Aufstellung der E-Mobil-Box angewiesen ist.
Ein Beschluss über eine bauliche Veränderung muss inhaltlich bestimmt sein. Erforderlich ist, dass die bauliche Veränderung hinreichend beschrieben wird, so dass eine durchführbare Regelung zu erkennen ist.
Ein Wohnungseigentümer hat, um eine hinreichende Interessenabwägung zu ermöglichen, vor Beschlussfassung hinreichend zu belegen, dass er zur Wahrung seiner Mobilität unter dem Gesichtspunkt Barrierefreiheit auf die Aufstellung der E-Mobil-Box angewiesen ist.
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LG Bremen, 07.10.2016 - Az: 4 S 250/15
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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