Im vorliegenden Fall war eine Wohnung untervermietet worden. Dies war vom Vermieter genehmigt. Die Wohnung wurde dann aber ohne Zustimmung des Vermieters oder Hauptmieters über Airbnb angeboten. Ein Mitarbeiter der Hausverwaltung des Vermieters mietete die Wohnung daraufhin zum Schein für eine Nacht an. Der Vermieter
mahnte im Anschluss die unberechtigte Weitervermietung ab. Dennoch blieb die Wohnung seitens des Untermieters auf Airbnb eingestellt, als dann die Wohnung nochmals von einem Mitarbeiter der Hausverwalter angemietet wurde, folgte zunächst de Kündigung des Untermietverhältnisses durch den Mieter und einen Tag später die
Kündigung wegen fortgesetzter unbefugter Gebrauchsüberlassung seitens des Vermieters.
Trotz der Pflichtverletzung durch die Anbietung der Wohnung auf Airbnb durch den Untermieter, was dem Mieter zuzurechnen war, scheiterte die Räumungsklage des Vermieters. Den die Pflichtverletzung war nicht erheblich genug, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Zum einen waren die Vermietungen an die Hausverwaltung nur zum Schein erfolgt und somit mit keiner tatsächlichen Nutzung der Wohnung verbunden. Es lag also nur eine versuchte Gebrauchsüberlassung und keine vollzogene Gebrauchsüberlassung vor - und in beiden Fällen auch nur für einen einzigen Tag.
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