Eine Garagenkündigung in einem einheitlichen Mietvertrag ist auch dann unzulässig, wenn der Mietvertrag eine AGB-Regelung enthält, dass das Mietverhältnis über die Garage gesondert gekündigt werden kann.
Eine entsprechende Vorschrift innerhalb einer Vielzahl von Regelungen eines vorformulierten Mietvertrags verstößt gegen § 305c BGB und reicht nicht aus.
Der Mieter kann von der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses ausgehen und muss eben gerade nicht damit rechnen, dass im Mietvertragsformular ein anderes geregelt wird. Dies hat zur Folge, dass der Vermieter keine Teilkündigung hinsichtlich der Garage vornehmen kann.
Eine entsprechende Vorschrift innerhalb einer Vielzahl von Regelungen eines vorformulierten Mietvertrags verstößt gegen § 305c BGB und reicht nicht aus.
Der Mieter kann von der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses ausgehen und muss eben gerade nicht damit rechnen, dass im Mietvertragsformular ein anderes geregelt wird. Dies hat zur Folge, dass der Vermieter keine Teilkündigung hinsichtlich der Garage vornehmen kann.
AG Schwelm, 16.02.2017 - Az: 27 C 228/16
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