Die Frage, ob eine Mietpartei Ansprüche aus ihrem Mietverhältnis (z.B. wegen überhöhter Miete aufgrund der Vorschriften über die
Mietpreisbremse) an eine Inkassogesellschaft wirksam abtreten kann, hat die 67. Zivilkammer des LG Berlin negativ beschieden.
Die Kammer hat die Berufung der Klägerin gegen ein erstinstanzliches Urteil, in dem diese bereits vor dem Amtsgericht Mitte erfolglos gewesen war, zurückgewiesen. Die Klägerin hatte, nachdem die Vermieterseite zumindest eine teilweise geringere preisrechtlich zulässige Miete anerkannt hatte, die Zahlung eines Honorars für ihre Leistungen eingeklagt und sich dabei auf einen ihr abgetretenen Schadensersatzanspruch der Mieterseite berufen.
Die Zivilkammer 66 ist der Auffassung, die Abtretung sei nichtig, da dadurch gegen das gesetzliche Verbot verstoßen werde, unerlaubt Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Wenn eine Mietpartei ihre Daten in einen auf der online-Plattform der Klägerin installierten “Mietpreisrechner” eingebe und dann diese Daten in Form einer computerbasierten und standardisierten Fallanalyse (sog. legal tech) geprüft würden, handele es sich bereits um eine Rechtsdienstleistung. Denn es komme nicht darauf an, ob dafür intensive und schwierige Rechtsfragen zu prüfen oder „schlicht“ die Daten mit dem Berliner Mietspiegel abzugleichen seien.
Soweit die Klägerin nach Vertragsschluss mit der Mietpartei gegenüber der Vermieterseite eine unzulässig überhöhte Miete rüge, liege eine weitere Rechtsberatung vor, die nicht von der Registrierung als Inkassodienstleisterin gedeckt sei. Es handele sich nicht um eine bloße Nebentätigkeit, sondern um eine Hauptleistung. Zum Zeitpunkt der Abtretung etwaiger Ansprüche bestehe jedoch noch gar kein Rückzahlungsanspruch, da dieser die Rüge erfordere. Zudem ergebe sich erst durch die Auskunft der Vermieterseite, ob die zulässigen Grenzen der Miete überschritten seien oder nicht. Schließlich sei das Wohnraummietrecht so komplex, dass die Sachkunde, die ein Inkassounternehmen vor der Registrierung nachweisen müsse, dafür nicht ausreiche. Anders seien auch nicht die „besonders groben und schwerwiegenden“ Fehler, die der Klägerin unterlaufen seien, erklärbar - indem sie nämlich die Ehefrau des Mieters in das Verfahren einbezogen habe, obwohl diese nicht Mitmieterin gewesen sei, und indem sie mit der Rüge schon zugleich überhöhte Miete zurückgefordert habe, ohne zu diesem Zeitpunkt wissen zu können, ob Ausnahmetatbestände vorliegen könnten, die die Miethöhe rechtfertigen könnten.
Bei dem Beschluss handelt sich um eine Zurückweisung der Berufung im schriftlichen Verfahren, der vom Bundesgerichtshof nicht mehr überprüft werden kann. Die Zivilkammer 67 ist der Auffassung, dass eine mündliche Verhandlung und eine Revisionszulassung in diesem Fall nicht erforderlich gewesen seien. Denn die Klage auf Honorarzahlung habe auch aus anderen Gründen keinen Erfolg. Es liege ein Mitverschulden der Mieterseite vor, das den Anspruch auf Zahlung eines Honorars für rechtliche Hilfe vollständig entfallen lasse. Eine wirtschaftlich vernünftig denkende Mieterpartei hätte die Rüge selbst verfasst und eine ausreichend lang bemessene Frist gesetzt, bevor sie rechtliche Hilfe in Anspruch genommen hätte. Da der Vermieter die Forderung teilweise anerkannt und die Mietpartei sich damit zufrieden gegeben habe, wären die Rechtsverfolgungskosten von 1.173,82 EUR nicht angefallen. Zudem sei ein Erfolgshonorar vereinbart gewesen. Die Klägerin habe jedoch nicht die volle ursprünglich geforderte Mietreduzierung durchgesetzt.