Ein Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter die Wohnungstür eines Mitmieters eintritt. Dies stellt eine nachhaltige Störung des Hausfriedens dar.
LG Berlin, 21.10.1983 - Az: 64/63a S 147/83
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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