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Mieterhöhung mit 20 Jahre alten Mietspiegel begründen?

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Landgericht hat die Auffassung der Vorinstanz bestätigt, dass ein Mieterhöhungsverlangen, welches mit einem 20 Jahre alten Mietspiegel (hier: Magdeburger Mietspiegel von 1998) begründet wird, formell unwirksam ist. Ein solch alter Mietspiegel ermöglicht dem Mieter keine Beurteilung dahingehend, ob das Mieterhöhungsverlangen berechtigt ist. Die Mieterhöhung muss jedoch die geforderte Mieterhöhung untermauernde Tatsachen vermitteln - dies ist in einem solchen Fall nicht gegeben.

Zwar ist nach § 558a Abs. 4 Satz 2 BGB u.U. auch die Berufung auf einen älteren Mietspiegel zulässig, jedoch nicht dann, wenn der Mietspiegel bereits vom Herausgeber aus dem Verkehr gezogen wurde, weil dieser davon ausgeht, dass der Mietspiegel überholt ist.

§ 558d BGB geht davon aus, dass ein qualifizierter Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren angepasst und nach vier Jahren neu erstellt wird. Dies impliziert auch eine Wertung dahingehend, wie lange ein Mietspiegel aussagekräftig sein kann.


LG Magdeburg, 16.10.2018 - Az: 2 S 37/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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