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Zeitpunkt des Heizmaterialkaufs und der Stromverbrauch für Brenner und Pumpe

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Mieter hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter frühzeitig zu Beginn der Heizperiode billigst und in großen Mengen Heizmaterial einkauft; der Vermieter ist auch nicht verpflichtet, aus eigener Tasche vorzuschießen.

Fehlt ein gesonderter Stromzähler für Brenner und Pumpe der Ölheizungsanlage, so kann der Vermieter zu einer Schätzung der aufgewendeten Kosten gelangen, indem er den Stromverbrauch in der Weise berechnet, dass er die Anschlusswerte mit 24 Stunden, der Zahl der Heiztage und dem Strompreis multipliziert.


LG Berlin, 28.06.1983 - Az: 65 S 457/82


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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