Der Mieter hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter frühzeitig zu Beginn der Heizperiode billigst und in großen Mengen Heizmaterial einkauft; der Vermieter ist auch nicht verpflichtet, aus eigener Tasche vorzuschießen.
Fehlt ein gesonderter Stromzähler für Brenner und Pumpe der Ölheizungsanlage, so kann der Vermieter zu einer Schätzung der aufgewendeten Kosten gelangen, indem er den Stromverbrauch in der Weise berechnet, dass er die Anschlusswerte mit 24 Stunden, der Zahl der Heiztage und dem Strompreis multipliziert.
Fehlt ein gesonderter Stromzähler für Brenner und Pumpe der Ölheizungsanlage, so kann der Vermieter zu einer Schätzung der aufgewendeten Kosten gelangen, indem er den Stromverbrauch in der Weise berechnet, dass er die Anschlusswerte mit 24 Stunden, der Zahl der Heiztage und dem Strompreis multipliziert.
LG Berlin, 28.06.1983 - Az: 65 S 457/82
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