Schlägt ein psychisch kranker Mieter die Wohnungseingangstür eines Nachbarmieters ein, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedarf. Unerheblich ist hierbei der Umstand, dass die Nachbarschaft "sozial auffällig" ist.
Vorliegend hatte der Mieter die Wohnungseingangstür mit einem Holzhammer eingeschlagen. Dies ist als gravierende Verletzung der mietvertraglichen Verpflichtungen anzusehen und stört den Hausfrieden nachhaltig.
Vorliegend hatte der Mieter die Wohnungseingangstür mit einem Holzhammer eingeschlagen. Dies ist als gravierende Verletzung der mietvertraglichen Verpflichtungen anzusehen und stört den Hausfrieden nachhaltig.
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AG Melsungen, 07.12.2017 - Az: 4 C 325/17 (70)
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