Sofern ein Kamin durch den Vermieter als Heizmöglichkeit bereitgestellt wird, so haftet der Vermieter für durch Besucher des Mieters fahrlässig verursachten Brandschäden aufgrund der erhöhten Betriebsgefahr, wenn bei dem streitgegenständlichen Kamin die Asche vom Mieter per Hand entsorgt werden muss. Auch ein fahrlässiges Handeln des Dritten (hier: Entsorgung 20 Stunden alter Asche im Mülleimer) lässt die Betriebsgefahr nicht soweit zurücktreten, dass die Instandsetzungspflicht des Vermieters entfällt.
AG Köln, 03.03.2016 - Az: 209 C 456/15
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