Das Aufstellen eines Gerüstes vor den zur Miete überlassenen Wohnräumen ist regelmäßig nicht als lediglich unwesentliche bzw. unerhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchs der Mietsache – etwa im Sinne des
§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB – anzusehen. Das Aufstellen eines Gerüstes erreicht als Besitzstörung auch ein Gewicht, das die weitergehende Prüfung an den vom Bundesgerichtshof zu § 906 Abs. 1 BGB entwickelten Maßstäben auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung notwendig macht, wobei der verwaltungsrechtliche Begriff der "Erheblichkeit" nicht mit dem Erheblichkeitsbegriff des § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB gleichgesetzt werden darf. Die letztgenannte Erheblichkeitsschwelle wird überschritten, denn ein Gerüst vor Wohnräumen stört die Privatheit des Rückzugsbereiches der überlassenen Wohnräume dadurch, dass vom Baugerüst aus Einblick in die Wohnung genommen werden kann, ein Öffnen bzw. Offenhalten der Fenster unter Sicherheitsaspekten Einschränkungen unterliegt, weil ein Betreten des Gerüstes nicht nur durch Bauarbeiter, sondern auch Dritten zu jeder Tages- und Nachtzeit möglich ist, weshalb regelmäßig im Rahmen von Modernisierungsankündigungen gebeten wird, die Hausratversicherung über das erhöhte Risiko zu informieren.
Die situationsbezogene Abwägung unter Einbeziehung gesetzlicher Wertungen und schutzwürdiger Interessen der Allgemeinheit nach dem vom Bundesgerichtshof herangezogenen verwaltungsgerichtlichen Maßstab des "verständigen Durchschnittsmenschen" ergibt hier jedoch, dass die mit dem Aufstellen des Gerüstes einher gehenden Beeinträchtigungen dem Verfügungskläger billigerweise zuzumuten sind mit der Folge, dass sie nicht die Erheblichkeits- (bzw. Wesentlichkeits-)Schwelle des § 906 BGB überschreiten.
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