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Einstufung des Berliner Mietspiegels 2015 als „einfacher Mietspiegel“

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

1. Ein Willkürverstoß liegt nur vor, wenn die Entscheidung eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, so dass ein gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt wird. Daran fehlt es, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt. Das Landgericht hat die angegriffenen Berufungsentscheidungen eingehend und nachvollziehbar begründet. Insbesondere ist es den von der Beschwerdeführerin gegen die Indizwirkung des Berliner Mietspiegels 2015 geltend gemachten Einwendungen nachgegangen und hat sich mit diesen im Einzelnen auseinandergesetzt. Dabei hat es die Grenzen des fachgerichtlichen Entscheidungsspielraums nicht verlassen. Allein das ist Gegenstand der eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Prüfungsbefugnis.

2. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landgericht verletzt weder den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz noch die Garantie des gesetzlichen Richters. Das Landgericht hat insbesondere keinen eigenen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von einem Rechtssatz des Bundesgerichtshofs abweicht. Die Ausführungen des Landgerichts zur Prüfung der von der Beschwerdeführerin gegen den Berliner Mietspiegel 2015 geltend gemachten Einwendungen stellen lediglich eine Rechtsanwendung im Einzelfall dar, die einer Verallgemeinerung nicht zugänglich sind und damit keinen abstrakten Rechtssatz beinhalten.

3. Ein verfassungsgerichtlich zu korrigierender Verstoß gegen die Eigentumsgarantie liegt erst dann vor, wenn die Auslegung des einfachen Rechts durch das Gericht Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung dieses Grundrechts beruhen. Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts lassen keine solchen Auslegungsfehler erkennen. Insbesondere hat das Landgericht bei den auf § 558 Abs. 1 BGB gestützten Berufungszurückweisungen die Zweckbestimmung dieser gesetzlichen Regelung erkannt und beachtet. Zur Ermittlung der in § 558 Abs. 1 BGB genannten ortsüblichen Vergleichsmiete hat es auf die nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einem einfachen Mietspiegel i. S. d. § 558c BGB zukommende Indizwirkung abgestellt. Diese Vorgehensweise des Landgerichts führt auch nicht dazu, dass der Beschwerdeführerin als Vermieterin die gerichtliche Durchsetzung des Mieterhöhungsanspruchs unzumutbar erschwert werden würde.


VerfGH Berlin, 16.05.2018 - Az: VerfGH 171/16, 171/16

ECLI:DE:VERFGBE:2018:0516.VERFGH171.16.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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