Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Der Antragsteller wendet sich gegen die Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-EindmaßnV) vom 22. März 2020 in der Fassung der Achten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 19. Mai 2020 – im Folgenden: SARS-CoV-2-EindmaßnV. Er beantragt, die §§ 1, 2, 3, 4, 9, 19, 20, 21, 24 und 25 SARS-CoV-2-EindmaßnV bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über seine bereits erhobene Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen VerfGH 50/20) außer Kraft zu setzen.
Zur Begründung trägt er unter anderem vor, die angegriffenen Bestimmungen verletzten seine Menschenwürde (Art. 6 VvB) sowie seine Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Art. 8 Abs. 1 VvB), allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 7 VvB), Persönlichkeitsrecht (Art. 7 VvB), Berufsfreiheit (Art. 17 VvB), informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 VvB) und sein Recht auf Gleichbehandlung (Art. 10 Abs. 1 VvB). Der Senat habe die Eindämmungsmaßnahmenverordnung weitgehend unverändert fortgeschrieben und teilweise verschärft, obwohl veränderte Umstände zu einer Beendigung der Grundrechtseingriffe hätten führen müssen. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum sei weiterhin grundsätzlich untersagt, wobei dies gleichheitswidrig nicht für Journalisten gelte. Zudem werde er verpflichtet, in seiner Wohnung zu Personen, die nicht Ehe-, Lebenspartner oder Haushaltsangehörige seien, einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten und eine Anwesenheitsliste zu Besuchern zu führen. Er könne sich auf Grund der Vorschriften nicht einmal in seiner Kanzlei mit Mandaten treffen, was einem Berufsverbot gleichkomme. Die neu eingeführte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung belaste ihn unverhältnismäßig und gefährde seine Gesundheit, wobei gleichheitswidrig Mitarbeitende in Geschäften im Gegensatz zu ihm als Kunden nicht hierzu verpflichtet seien. Er wolle demnächst als Tourist nach Schweden reisen und wäre bei Rückkehr möglicherweise trotz der Neufassung von § 19 SARS-CoV-2-EindmaßnV zu zweiwöchiger häuslicher Quarantäne verpflichtet.
Der Antragsteller trägt vor, seine Verfassungsbeschwerde sei nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Es sei eine Folgenabwägung der Nachteile vorzunehmen, die sich ergäben, wenn die einstweilige Anordnung abgelehnt werde und sich die Verfassungsbeschwerde im Nachhinein als begründet herausstelle, mit denen, die sich ergäben, wenn eine einstweilige Anordnung erfolge, sich die Verfassungsbeschwerde aber im Nachhinein als unbegründet erweise. Diese Abwägung führe zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Bei Nichterlass der einstweiligen Anordnung würde er in seinem Recht auf Freiheit der Person massiv eingeschränkt. Zudem würde er irreparable Schäden erleiden, ihm würde die wirtschaftliche Grundlage entzogen, er würde fortgesetzt sozial isoliert, in einem Wohnungsgefängnis eingesperrt und mangels ihm zu gewährender ärztlicher Versorgung für Behandlungen außerhalb der Corona-Erkrankung Gesundheitsnachteilen ausgesetzt. Der gesamten Bevölkerung des Landes Berlin drohten Gesundheitsschäden wegen einer eingeschränkten Gesundheitsversorgung und der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht. Die Bußgeldregelung sei völlig unbestimmt und stelle die Ge- und Verbote der Verordnung unter erhebliche Sanktionsdrohung. Im Fall des Erlasses der einstweiligen Anordnung sei selbst bei steigenden Infektionszahlen keine Überlastung des Gesundheitssystems zu erwarten. Dass einige Menschen an dem Corona-Virus sterben werden, werde durch die geltend gemachten Grundrechtseingriffe nicht verhindert. Sollte künftig eine konkrete Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems entstehen, könne der Verordnungsgeber mit einer neuen Verordnung reagieren.
Der Senat und das Abgeordnetenhaus von Berlin haben Gelegenheit erhalten, zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Stellung zu nehmen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat teilweise Erfolg.
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, soweit sich der Antragsteller gegen §§ 1, 2 Abs. 2 und 3, 3, 4 Abs. 1 und 2 Satz 4, 24 SARS-CoV-2-EindmaßnV wendet. In Bezug auf § 24 SARS-CoV-2-EindmaßnV gilt dies nur, soweit sich dieser auf § 1 Satz 1 und 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV bezieht. Im Übrigen ist er unzulässig.
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