Der Antragsteller wendet sich gegen die Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-EindmaßnV) vom 22. März 2020 in der Fassung der Fünften Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 28. April 2020 - im Folgenden: SARS-CoV-2-EindmaßnV. Er beantragt, die §§ 1, 2, 3, 4, 8 und 24 SARS-CoV-2-EindmaßnV bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über seine bereits erhobene Rechtssatzverfassungsbeschwerde (Az:
VerfGH 50 A/20) außer Kraft zu setzen.
Zur Begründung trägt er unter anderem vor, die angegriffenen Bestimmungen verletzten seine Menschenwürde (Art. 6 VvB) sowie seine Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Art. 8 Abs. 1 VvB), allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 7 VvB), Berufsfreiheit (Art. 17 VvB), informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 VvB) und sein Recht auf Gleichbehandlung (Art. 10 Abs. 1 VvB). Der Senat habe die Eindämmungsmaßnahmenverordnung weitgehend unverändert fortgeschrieben und teilweise verschärft, obwohl veränderte Umstände zu Lockerungen hätten führen müssen. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum sei nun weitgehend untersagt, wobei dies gleichheitswidrig nicht für Journalisten gelte. Zudem werde er verpflichtet, in seiner Wohnung zu Personen, die nicht Ehe-, Lebenspartner oder Haushaltsangehörige seien, einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten und eine Anwesenheitsliste zu Besuchern zu führen.
Der Antragsteller trägt vor, seine Verfassungsbeschwerde erweise sich nicht von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Es sei daher eine Folgenabwägung der Nachteile vorzunehmen, die sich ergäben, wenn die einstweilige Anordnung abgelehnt werde und sich die Verfassungsbeschwerde im Nachhinein als begründet herausstelle, mit denen, die sich ergäben, wenn eine einstweilige Anordnung erfolge, sich die Verfassungsbeschwerde aber im Nachhinein als unbegründet erweise. Diese Abwägung führe zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Bei Nichterlass der einstweiligen Anordnung würde er in seinem Recht auf Freiheit der Person eingeschränkt. Zudem würde er irreparable Schäden erleiden, ihm würde die wirtschaftliche Grundlage entzogen, er würde fortgesetzt sozial isoliert, in einem Wohnungsgefängnis eingesperrt und mangels ihm zu gewährender ärztlicher Versorgung für Behandlungen außerhalb der Corona-Erkrankung Gesundheitsnachteilen ausgesetzt. Der gesamten Bevölkerung des Landes Berlin drohten Gesundheitsschäden wegen einer eingeschränkten Gesundheitsversorgung und der Maskenpflicht. Im Fall des Erlasses der einstweiligen Anordnung sei selbst bei steigenden Infektionszahlen keine Überlastung des Gesundheitssystems zu erwarten. Dass einige Menschen an dem Corona-Virus sterben werden, werde durch die geltend gemachten Grundrechtseingriffe nicht verhindert. Sollte künftig eine konkrete Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems entstehen, könne der Verordnungsgeber mit einer neuen Verordnung reagieren.
Der Senat und das Abgeordnetenhaus von Berlin haben Gelegenheit erhalten, zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Stellung zu nehmen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
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