Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung vorläufigen Rechtschutzes gegen Kontaktbeschränkungen und die Anordnung einer Maskenpflicht.
Am 26. November 2020 begehrte die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht Berlin, im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig festzustellen, dass die Regelungen des § 1 Abs. 4 Satz 1 und des § 4 Abs. 1a der SARS-CoV-2-Infektionsschutz-verordnung vom 17. November 2020 über Kontaktbeschränkungen im Freien beziehungsweise die Anordnung der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an bestimmten Orten im Freien sie nicht binden würden.
Nachdem der Verordnungsgeber die angegriffenen Vorschriften am 14. Dezember 2020 durch § 2 Abs. 4 sowie § 4 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe e) und Satz 2 SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-InfSchMV - ersetzt hatte, bezog das Verwaltungsgericht den einstweiligen Rechtschutzantrag der Beschwerdeführerin auf diese Vorschriften und lehnte diesen Antrag am 17. Dezember 2020 ab.
Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde und führte unter anderem aus, sie wehre sich nicht nur gegen die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e) SARS-CoV-2 InfSchMV, sondern gegen alle Regelungsgegenstände des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und damit auch gegen die Maskenpflicht auf Märkten (Buchstabe a), in Warteschlangen (Buchstabe b), auf Parkplätzen (Buchstabe c), auf Bahnsteigen und an Haltestellen (Buchstabe d) sowie auf Gehwegen vor Gebäuden, in denen sich vom Gehweg aus direkt zu betretende Einzelhandelsgeschäfte, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe befinden (Buchstabe f).
Mit Beschluss vom 19. Februar 2021 wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Beschwerde zurück. Für die Entscheidung über die Beschwerde sei nunmehr die SARS-CoV-2 InfSchMV vom 14. Dezember 2020 in der Fassung der Sechsten Änderungsverordnung vom 11. Februar 2021 maßgeblich, die streitgegenständlichen Regelungen des § 4 SARS-CoV-2 InfSchMV fänden sich nunmehr in dessen Absatz 3. Soweit die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde ihr Antrags-begehren nachträglich über die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e) SARS-CoV-2 InfSchMV hinaus gegen alle Regelungsgegenstände des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SARS-CoV-2 InfSchMV erweitert habe, sei dies zwar für sich genommen nicht unzulässig, allerdings führe die Beschwerde zu diesen weiteren Beschränkungen nichts aus. Da das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nur die dargelegten Gründe prüfe, sei auf die Regelungen in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a) bis d) sowie f) SARS-CoV-2 InfSchMV nicht einzugehen. Auch das übrige Beschwerdevorbringen rechtfertige keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Die gegen den Beschluss von der Beschwerdeführerin am 11. März 2021 erhobene Anhörungsrüge wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 16. März 2021 zurück, weil eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den angegriffenen Beschluss nicht dargelegt worden sei.
Mit ihrer am 24. März 2021 erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Februar und 16. März 2021 sowie gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2020.
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