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Ablehnung einer einstweiligen Anordnung im Organstreit über die Pflicht zur Anwesenheitsdokumentation nach der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung BE

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 11 Minuten

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Der Antragsteller ist Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin. Er wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen eine Verletzung seiner Rechte als Abgeordneter durch § 3 der Sars-CoV-2-Infektionsschutzverordnung in der Fassung vom - Verordnung i. d. F. v. - 3. November 2020.

§3 der Verordnung i. d. F. v. 3. November 2020 lautet:

(1) Über §2 hinaus haben die Verantwortlichen für

1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte,

2. Kantinen,

3. Hotels,

4. (aufgehoben)

5. (aufgehoben)

6. Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen,

7. den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in der Sportausübung dienenden Räumen und für sportbezogene Angebote sowie für den Sportbetrieb im Freien nach §5 Absatz 7 Satz 1 Buchstabe b) und c) sowie

8. staatliche, private und konfessionelle Hochschulen für Veranstaltungsräume, in denen der Präsenzbetrieb durchgeführt wird,

eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind und es sich im Falle der Nummer 2 nicht ausschließlich um die Abholung von Speisen oder Getränken handelt. Die Verantwortlichen für Veranstaltungen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien stattfindet. Die Verantwortlichen für Kantinen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit Speisen oder Getränke im Freien serviert oder im Wege der Selbstbedienung zum Verzehr im Bereich der genehmigten Außengastronomieabgegeben werden.

(2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum Vollzug infektionsschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Kontaktnachverfolgung, genutzt werden und muss die folgenden Angaben enthalten:

1. Vor-und Familienname,

2. Telefonnummer,

3. Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständigen Aufenthaltes,

4. vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse,

5. Anwesenheitszeit und

6. Platz-oder Tischnummer, sofern vorhanden.

Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern. Die Anwesenheits-dokumentation ist den zuständigen Behörden zur Kontrolle der Verpflichtungen nach Absatz 1, 3 und 4 auf Verlangen zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist den zuständigen Behörden auf Verlangen die Anwesenheitsdokumentation auszuhändigen oder ihnen auf sonstige geeignete Weise der Zugriff zu ermöglichen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutz-gesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.

(3) Anwesende Personen wie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Gäste, Besucherinnen und Besucher, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, die Angaben nach Absatz 2 Satz1 vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.

(4) Die Verantwortlichen im Sinne des Absatz 1 haben anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren.

(5) Die Absätze1 bis 4 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß §6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.

(6) In einem Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 können über Absatz 1 hinaus bereichsspezifische Regelungen zur Führung einer Anwesenheitsdokumentation, insbesondere auch für weitere Verantwortliche von anderen als den in Absatz 1 Satz1 genannten Einrichtungen, bestimmt werden; die Absätze 2 bis 5 bleiben unberührt.

Nach § 12 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 5 der Verordnung handelt - unter Androhung eines Bußgeldes von bis zu 25000 Euro - ordnungswidrig, wer entgegen § 3 Abs. 3 der Verordnung die Angaben nach § 3 Abs. 2 nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht.

Der Antragsteller hat am 17. November 2020 beim Verfassungsgerichtshof um Eilrechtsschutz ersucht. Zugleich hat er in der gleichen Sache einen Organstreit anhängig gemacht, mit dem er die Feststellung beantragt, dass ihn § 3 SARS-CoV-2-

Infektionsschutzverordnung i. d. F. v. 3. November 2020 in seinen Rechten aus Art. 51 und Art. 38 VvB verletzt.

Die angegriffene Vorschrift ist seitdem durch Änderungen der Verordnung, zuletzt vom 26. November 2020, sowie durch § 5 der neuen Verordnung, der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2020, - mit Blick auf dieses Verfahren unwesentlich - geändert worden.

Der Antragsteller ist der Auffassung, § 3 der Verordnung ermögliche der Exekutive nachzuvollziehen, welcher Abgeordnete wann mit welchem Bürger oder Journalisten wie lange gesprochen hat. Dies gelte für Cafés und Restaurants - wie auch für die Kantine des Abgeordnetenhauses sogar unter Erfassung der Tisch- bzw. Platznummer. Das seien Eingriffe in das Zeugnisverweigerungsrecht aus Art. 51 Abs. 2 der Verfassung von Berlin - VvB - und das freie Mandat aus Art. 38 Abs. 4 VvB. Das Zeugnisverweigerungsrecht gelte universell und nicht nur an bestimmten Orten. Auch sei es nicht Sache der Exekutive, den diese kontrollierenden Abgeordneten oder Journalisten vorzuschreiben, wo und wie diese ihren verfassungsrechtlichen Auftrag erfüllen. Die Erfolgsaussichten der Organklage seien zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Zweck der Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit vereiteln würde. Vorliegend sei die Organklage offensichtlich begründet.

Der Antragsteller beantragt,

im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass ihn § 3 der Verordnung i. d. F. v. 3. November 2020 in seinen Rechten aus Art. 51 und Art. 38 VvB verletzt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Der Verfassungsgerichtshof hat dem Abgeordnetenhaus von Berlin von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

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