Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Versagung des Zutritts zum Abgeordnetenhaus von Berlin zur Teilnahme als Zuschauer an Plenar- und Ausschusssitzungen.
Nach Nr. 5 des Abschnitts III. der durch Anordnungen des Präsidenten des Abgeordnetenhauses vom 18. August 2020 und fortlaufend bis 9. August 2021 bestätigten und ergänzten Beschlüsse des Krisenstabes des Abgeordnetenhauses durften externe Besucher zum Schutz vor dem Coronavirus das Abgeordnetenhaus grundsätzlich nicht betreten und tagten Plenum und Ausschüsse des Abgeordnetenhauses nach Nr. 9 des Abschnitts III. ohne Zuschauer. Die Beschlüsse und Anordnungen galten gemäß Beschluss des Krisenstabs vom 9. August 2021, den der Präsident des Abgeordnetenhauses durch Anordnung vom selben Tag in Kraft setzte, bis 9. August 2021.
Nachdem Mitarbeitende des Abgeordnetenhauses dem Antragsteller am 20. August 2020 den Zutritt zum Abgeordnetenhaus verwehrten, ersuchte er auf Zutrittsgewährung gerichteten Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht Berlin, das das Ersuchen mit Beschluss vom 15. September 2020 - Az: 2 L 147.20 - ablehnte. Die für die Beschwerde gegen den Beschluss beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 -
3 S 110.20 - ab und wies die dagegen erhobene Anhörungsrüge mit Beschluss vom 8. Januar 2021 - 3 RS 9.20 - zurück.
Die öffentlichen Sitzungen des Plenums und der Ausschüsse werden vom Abgeordnetenhaus und vom Sender Alex Offener Kanal Berlin als Live-Streams und deren Aufzeichnungen im Internet bereitgestellt; ein Teil der Sitzungen wird auch im Fernsehen vom Sender Alex Offener Kanal Berlin übertragen. Der Antragsteller verfügt in seiner Wohnung weder über einen Internetanschluss, noch über Fernsehempfangsgeräte.
Den Antrag auf eine einstweilige Anordnung hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Februar 2021 abgelehnt (Az: VerfGH 14 A/21).
Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 9. September 2021 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden.
Er ist der Auffassung, das Rechtsschutzbedürfnis bestehe fort. Zum einen bestehe im Hinblick auf die steigenden Inzidenzzahlen eine Wiederholungsgefahr. Zum anderen komme der Entscheidung im Hinblick auf den massiven Grundrechtseingriff eine grundsätzliche Bedeutung zu und komme Rechtsschutz regelmäßig zu spät.
Hierzu führte das Gericht aus:
Soweit der Beschwerdeführer an seiner Verfassungsbeschwerde auch nach dem 9. August 2021 festgehalten hat, war diese wegen Wegfalls des Rechtschutzbedürfnisses aus den mitgeteilten Gründen zu verwerfen.
Ist das mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgte Begehren erledigt, so besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur, wenn die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbleiben würde und der gerügte Grundrechtseingriff ein besonders bedeutsames Grundrecht betrifft oder besonders belastend ist.
Die Sache hat sich durch die Möglichkeit des Zutritts von Besuchern zu den Sitzungen des Abgeordnetenhauses und seiner Ausschüsse erledigt. Zwar besteht dieser weiterhin nur mit Einschränkungen. Diese moniert der Beschwerdeführer aber nicht.
Ein schutzwürdiges Interesse, das trotz der eingetretenen Erledigung ein Rechtschutzbedürfnis für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der Sache begründen könnte, hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan.
Mit dem pauschalen Verweis auf steigende Inzidenzzahlen hat er eine konkret drohende Gefahr eines erneuten Zutrittsverbotes zum Abgeordnetenhaus angesichts der im Vergleich zum Vorjahr veränderten Gegebenheiten durch die fortschreitende Impfquote und verbesserten Testmöglichkeiten nicht ausreichend dargelegt. Wie bereits mit Beschluss vom 10. Februar 2021 - Az: VerfGH 14 A/21 - ausgeführt, sind auch eine grundlegende Bedeutung der verfassungsrechtlichen Frage und tiefgreifende Grundrechtsverletzung durch die fehlende Präsenzmöglichkeit nicht dargetan oder ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend dargetan, dass er gehindert ist, sich vorübergehend einen Zugang zu Internet oder Fernsehen in seiner Wohnung zu verschaffen und diese Medien zum Verfolgen der übertragenen Sitzungen zu nutzen. Entgegen seinem Vortrag handelt es sich auch nicht um Eingriffe, die regelmäßig vor einer möglichen gerichtlichen Entscheidung beendet sind. Im Gegenteil war eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes mit Beschluss vom 10. Februar 2021 vor eingetretener Erledigung erfolgt.