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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Eindämmungsmaßnahmenverordnung (Berlin)

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Der Beschwerdeführer ist selbständiger Rechtsanwalt und hat am 7. April 2020 Verfassungsbeschwerde gegen die Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin vom 22. März 2020 – im Folgenden: Eindämmungsmaßnahmenverordnung (SARS-CoV-2-EindmaßnV) – in der Fassung vom 2. April 2020 erhoben. In den darauffolgenden Wochen richtete er die Verfassungsbeschwerde auch gegen die Fassungen der Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 2., 9., 16., 21., 28. April 2020, vom 7., 12., 19. Mai 2020 sowie mit Schriftsätzen vom 20. August und 3. November 2020 gegen die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 23. Juni 2020 in der dann jeweils geltenden Fassung.

Er greift verschiedene Regelungen der Eindämmungsmaßnahmenverordnung an und macht unter anderem geltend, die angegriffenen Bestimmungen verletzten seine Menschenwürde (Art. 6 VvB) sowie seine Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Art. 8 Abs. 1 VvB), allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 7 VvB), Persönlichkeitsrecht (Art. 7 VvB), Berufsfreiheit (Art. 17 VvB), informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 VvB) und sein Recht auf Gleichbehandlung (Art. 10 Abs. 1 VvB).

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Soweit der Beschwerdeführer die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 23. Juni 2020 angreift, erfüllt er schon die sich aus §§ 21 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1, 50 VerfGHG ergebenden Darlegungsvoraussetzungen nicht. Verfassungsbeschwerden gegen eine Verordnung sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Erforderlich ist die substanziierte Darlegung, durch im Einzelnen genau zu bezeichnende Rechtsvorschriften selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein. Daran fehlt es, denn der Beschwerdeführer beschränkt sich auf den Vortrag, „der Verfassungsgerichtshof sollte auch die nunmehr bestehende derzeitige Infektionsschutzverordnung Berlins außer Kraft setzen bzw. für nichtig erklären, da es lediglich die Fortsetzung der verfassungswidrigen und grundrechtswidrigen Maßnahmen der bisher angefochtenen Verordnungen ist“.

2. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde verschiedene Regelungen der Eindämmungsmaßnahmenverordnung angegriffen werden, ist der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt.

a. Der in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder es gar nicht erst zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen. Bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden ist zur Wahrung des Vorrangs der sachnäheren Fachgerichtsbarkeit der Subsidiaritätsgrundsatz in besonderer Weise zu beachten.

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