Der Antragsteller erstrebt die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung, ihm den Zutritt zum Gebäude des Abgeordnetenhauses von Berlin zum Zwecke einer Teilnahme an den amtlich vorgesehenen öffentlichen Sitzungen des Plenums des Abgeordnetenhauses von Berlin und seiner Ausschüsse als Zuschauer und Zuhörer mit einem Hartplastik-Gesichtsvisier (27 x 25 cm) bzw. mit einer Mund-Nasen-Bedeckung zu gestatten.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 15. September 2020 - Az: 2 L 147/20 - abgelehnt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. September 2020 hat keinen Erfolg.
Dies ergibt sich allerdings nicht daraus, dass der Antragsteller bisher nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird und die Beschwerde damit auch nicht innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO wirksam gestellt worden ist, denn der Antragsteller ist vor der Entscheidung über seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ohne sein Verschulden an der wirksamen Einlegung des Rechtsmittels gehindert gewesen, so dass jedenfalls diesbezüglich die Gewährung von Wiedereinsetzung nicht ausgeschlossen ist. Der Senat geht im Übrigen davon aus, dass der Antragsteller im Hinblick auf den Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht bislang noch kein Rechtsmittel einlegen wollte, sondern es nur angekündigt hat, um im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe durch den beigeordneten Anwalt ein wirksames Rechtsmittel einzulegen.
Der Antrag ist aber unbegründet. Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers bietet die von ihm angekündigte Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Zwar setzt die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist, sondern es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen. Prozesskostenhilfe darf demgegenüber verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist. So liegt der Fall hier.
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