Der VerfGH Berlin hat Anträge eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses gegen die Berliner Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zurückgewiesen.
Der Antragsteller rügte insbesondere Verstöße gegen das freie Mandat aus Art. 38 Abs. 4 der Verfassung von Berlin (VvB) und eine mangelnde Beteiligung des Abgeordnetenhauses mit Blick auf Art. 64 Abs. 1 und Abs. 3 VvB.
Der VerfGH Berlin hat seine Entscheidung vom 17.04.2020 (VerfGH Berlin, 17.04.2020 - Az:
VerfGH 51 A/20) über den Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers dahingehend bestätigt, dass die im Organstreit und hilfsweise mit einer Verfassungsbeschwerde verfolgten Anträge teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet sind.
Das freie Mandat war durch die angegriffene Regelung der Verordnung nicht betroffen. Für das Abgeordnetenhaus rügte der Antragsteller, dass zum einen das Landesparlament nicht an der Gesetzesgrundlage beteiligt wurde, zum anderen, dass gegen Art. 64 Abs. 3 VvB verstoßen wurde, wonach der Senat dem Abgeordnetenhaus neue Rechtsverordnungen unverzüglich zur Kenntnis geben muss.
Der VerfGH Berlin hat für beide Konstellationen klargestellt, dass ein einzelner Abgeordneter nicht berechtigt ist, Organrechte des Abgeordnetenhauses für dieses geltend zu machen.
Außerhalb seiner Anträge sprach der Antragsteller weitere Kritik an der Verordnung an, die er aus Sicht des Verfassungsgerichtshofs nicht hinreichend dargelegt hat.