Der Mieter hat einen Erstattungsanspruch für die Auswechslung eines abgenutzten Teppichs, wenn sich der Vermieter mit der Instandsetzungspflicht gemäß seit dem 21.01.2008 gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 286 BGB in Verzug befindet, sich also weigert den Teppich auszutauschen.
§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB
Unstreitig war im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der erfolgten Mahnung wegen abgelaufener Lebens- und Nutzungsdauer des Teppichbodens der streitgegenständlichen Wohnung der Mängelbeseitigungsanspruch gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB fällig. Mit dem Schreiben setzten die Mieter den Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug.
Zwar kann der Mieter keine bestimmte Art und Weise der Mängelbeseitigung verlangen, sondern muss dem Vermieter die Wahl einer bestimmten Art der Mängelbeseitigung überlassen (LG Berlin, 13.10.1994 - Az: 62 S 153/94). Vorliegend ließ sich jedoch dem Schriftverkehr zwischen den Parteien nicht entnehmen, dass die Mieter dem Vermieter die Ausführungsart vorschreiben wollten. Die Auslegung ergab vielmehr, dass die Mieter vielmehr die Wiederherstellung des mietvertraglich vereinbarten Zustandes bzw. des Zustandes bei Übernahme der Mietsache begehrten.
§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB
Unstreitig war im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der erfolgten Mahnung wegen abgelaufener Lebens- und Nutzungsdauer des Teppichbodens der streitgegenständlichen Wohnung der Mängelbeseitigungsanspruch gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB fällig. Mit dem Schreiben setzten die Mieter den Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug.
Zwar kann der Mieter keine bestimmte Art und Weise der Mängelbeseitigung verlangen, sondern muss dem Vermieter die Wahl einer bestimmten Art der Mängelbeseitigung überlassen (LG Berlin, 13.10.1994 - Az: 62 S 153/94). Vorliegend ließ sich jedoch dem Schriftverkehr zwischen den Parteien nicht entnehmen, dass die Mieter dem Vermieter die Ausführungsart vorschreiben wollten. Die Auslegung ergab vielmehr, dass die Mieter vielmehr die Wiederherstellung des mietvertraglich vereinbarten Zustandes bzw. des Zustandes bei Übernahme der Mietsache begehrten.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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