Dem Vermieter steht ein Duldungsanspruch hinsichtlich der
Modernisierung der Fußbodenbeläge (Austausch PVC gegen Laminat) zu.
Der Austausch des alten PVC-Bodens gegen neues Laminat führt zu einer Wohnwertverbesserung im Sinne des § 554 Abs. 2 S. 1 1. Alternative BGB. Zugrunde zu legen sind die in der Entscheidung des BGH, 20.07.2005 - Az:
VIII ZR 253/04 - genannten Kriterien.
Danach ist entscheidend, ob in den für das Mietobjekt in Betracht kommenden Mieterkreisen der Maßnahme eine Wohnwertverbesserung zugemessen wird, sodass damit zu rechnen ist, dass die Wohnung nach Durchführung der Maßnahme von künftigen Mietinteressenten eher angemietet würde, als eine vergleichbare Wohnung, in der die Maßnahme nicht durchgeführt worden ist. Dies ist hier der Fall. Potentielle Mieterkreise würden bei sonst gleichen Umständen hinsichtlich Miethöhe, Ausstattung der Wohnung etc. eine Wohnung, die als Fußbodenbelag ein neues Laminat aufweist, eher anmieten, als eine solche, die mit über 40 Jahre altem PVC ausgestattet ist.
Die für das Bestehen eines Duldungsanspruchs im Sinne des § 554 II BGB erforderliche Nachhaltigkeit liegt vor. Dem widerspricht nicht, dass das Laminat „frei schwimmend“ verlegt wird. Es wird passend in die Wohnung verlegt und ist darauf angelegt, als Bodenbelag in der Wohnung zu verbleiben, bis es abgewohnt ist. Das reicht aus, um dem Erfordernis der Nachhaltigkeit Genüge zu tun.
Nicht erforderlich ist es im Rahmen von § 554 II BGB - im Gegensatz zu
§ 559 BGB -, dass es sich bei der geplanten Maßnahme um eine bauliche Maßnahme handelt. Daher können auch Maßnahmen, die, wie hier, einer Dekorationsmaßnahme ähnlich sind, unter die Vorschrift fallen.
Nicht relevant ist hier auch, ob die Mieter, insbesondere, da sie in der Wohnung eigenen Teppichboden verlegt haben, der Austauschmaßnahme eine Wohnwertverbesserung zumessen. Der Maßstab, nach dem beurteilt werden muß, ob der Wohnwert verbessert wird, orientiert sich nicht an der Wertung des derzeitigen Mieters, sondern allein an der Verkehrsanschauung.
Auch wenn es nicht selbstverständlich ist, dass Laminat als Fußbodenbelag automatisch einen höheren Wohnwert mit sich bringt als PVC, war vorliegend jedoch zu berücksichtigen, dass das PVC über 40 Jahre alt war, so dass dessen Lebensdauer bereits überschritten sein dürfte.
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die schutzwürdigen Interessen der Mieter dem Modernisierungsanspruch des Vermieters nicht entgegenstehen.
Dabei ist davon auszugehen, dass der gesetzlich vorgesehene Modernisierungsanspruch ein Ausfluss des Grundsatzes ist, dass der Vermieter sein Eigentum wirtschaftlich nutzen können soll (Art. 14 GG). Daher hat er grundsätzlich auch den Anspruch darauf, die Maßnahmen zeitlich dann durchzuführen, wann er möchte, so lange dies dem Mieter zumutbar ist, also auch vor einem Auszug des Mieters aus der Wohnung.
Besondere Härtegründe im Sinne des § 554 Abs. 2 BGB, die eine unzumutbare Härte für die Beklagtenseite begründen, haben diese jedoch nicht vorgetragen, weder allgemein, noch in Bezug auf den Zeitpunkt der Modernisierung. Die Tatsache, dass die Mieter auf den vorhandenen Bodenbelag Teppichboden verlegt haben, was auf Laminat nicht oder nur schwierig möglich sein würde, stellt keine besondere Härte dar.