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Eigenbedarfskündigung für den Schwager?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

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Eine Eigenbedarfskündigung, die zu Gunsten des Schwagers ausgesprochen werden soll, ist nur dann zulässig, wenn ein zwischen Vermieter und Schwager ein besonderes Näheverhältnis besteht und - sofern mehrere Wohnungen vorhanden sind - die Kündigung sozialverträglich ist.

Das besondere Näheverhältnis ist in der Kündigung entsprechend darzustellen. Dies war im vorliegenden Fall nicht erfolgt, zudem fehlte es auch an einer Sozialverträglichkeit, da andere potentielle Wohnungen im Haus zur Verfügung standen und der Mieter als Bezieher öffentlicher Leistungen nicht ohne weiteres eine neue Wohnung suchen bzw. finden konnte. Hier wäre eine entsprechende Abwägung seitens des Vermieters vorzunehmen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger ist nicht berechtigt, vom Beklagten die Räumung der von diesem innegehaltenen Wohnung zu verlangen aufgrund der von ihm ausgesprochenen fristgerechten Kündigung wegen Eigenbedarfs.

Der Kläger ist dann berechtigt, das Mietverhältnis mit dem Beklagten durch ordentliche Kündigung zu beenden, wenn er die konkrete Wohnung des Beklagten benötigt, um für sich selber oder aber für Familienangehörige Wohnraum zu schaffen.

Dabei hat das Gericht schon Bedenken, ob in Anbetracht der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 03.03.2009 (Az: VIII ZR 247/08) generell bei einem Schwager das Merkmal des Familienangehörigen erfüllt ist, oder ob nicht eine besonders enge Beziehung zwischen dem Vermieter und dem Schwager bestehen muss, um eine Eigenbedarfskündigung zu rechtfertigen. Die Frage, ob der Schwager/die Schwägerin des Vermieters begünstigte Personen im Sinne der mietrechtlichen Vorschriften ist, ist heftigst umstritten: Während ein Teil der Rechtsprechung davon ausgeht, dass ein Schwager generell nicht zum begünstigten Personenkreis gehört, geht ein Teil der Rechtsprechung und auch der Literatur davon aus, dass der Schwager generell zum begünstigten Personenkreis gehört, während eine Mittelmeinung differenziert und einen Schwager nur dann zum begünstigten Personenkreis zugehörig betrachtet, wenn eine besondere Vertrauensbeziehung zwischen dem Vermieter und dem Begünstigten besteht. Eine derartige besondere Beziehung des Klägers zu seinem Schwager ist hier nicht dargelegt, sodass das Gericht schon erhebliche Bedenken hat, ob hier überhaupt eine Eigenbedarfssituation in Bezug auf einen begünstigten Personenkreis gegeben ist.

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