Nach der gemäß § 9 Abs. 5 StVO gebotenen äußersten Sorgfalt ist die vorherige und ständige Rückschau beim Rückwärtsfahren unerlässlich. Der zurücksetzende Fahrzeugführer hat in ständiger Bremsbereitschaft bei rückwärtigem Verkehr sofort anzuhalten und darauf zu achten, dass der Gefahrraum hinter seinem Fahrzeug frei ist und von hinten wie von den Seiten frei bleibt; anderenfalls muss er sofort anhalten können. Auch auf eine Einparkhilfe darf er sich nicht verlassen.
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AG Gelsenkirchen, 03.05.2016 - Az: 427 C 74/15
ECLI:DE:AGGE1:2016:0503.427C74.15.00
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