Eine Kfz-Kaskoversicherung kann eine pauschale Vertragsstrafe für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Jahreslaufleistung verlangen, wenn der Versicherungsnehmer dies der Versicherung trotz entsprechender Mitteilungspflicht nicht mitgeteilt hat.
Dies ist nicht unter Verstoß gegen § 307 BGB unangemessen. Insbesondere liegt keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers aufgrund von Unvereinbarkeit mit den wesentlichen Grundgedanken des § 26 VVG vor. Die hier in Rede stehende Regelung berührt nicht die Leistungspflicht der Versicherung, die gem. § 26 VVG im Verhältnis zur Schuld des Versicherungsnehmers zu bemessen ist, sondern begründet eine von der Leistungspflicht unabhängigen Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Zahlung einer Vertragsstrafe.
Das eine Geltendmachung dieser Vertragsstrafe im Wege der Aufrechnung gegenüber einem unberührt entstandenen Leistungsanspruch unter Umständen - abhängig von der Höhe des Schadens - wie hier geschehen, auch zu einer Leistungsfreiheit der Versicherung führen kann, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Die Klausel ist auch nicht überraschend i. S. d. § 305 c BGB. Dies ist nur dann gegeben, wenn es sich nach den Gesamtumständen um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handelt.
Die hier in Rede stehende Klausel wird jedoch in zumindest vergleichbarer Form in vielen Versicherungsverträgen verwandt. Eine „Überrumpelung“ des Versicherungsnehmers liegt nicht vor. Auch bei Berücksichtigung der der Angemessenheitsprüfung zugrunde zu legenden Einsichtsfähigkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine unmittelbar versicherungsprämienrelevante Meldepflicht nicht sanktioniert wird. Ansonsten könnte jedermann durch die Angabe einer niedrigen Fahrleistung eine geringe Prämienzahlung erreichen.
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