Zwar besteht kein Recht des Mieters, die Originalbelege des Vermieters mit nach Hause zu nehmen um diese zu prüfen. Da es immer vielgestaltige Lebensumstände gibt und die Mieterin im vorliegenden Fall aufgrund ihres Alters die Belegeinsicht nicht selbst vornehmen kann, darf sie dies durch eine beauftragte Person vornehmen lassen.
Die Einsichtnahme dient der Prüfung der Abrechnung, diese umfasst nicht nur die Ansicht der Belege, sondern ihre Zurkenntnisnahme in einer so intensiven Weise, dass auch ihre inhaltliche Prüfung und deren Abstimmung mit der Abrechnung möglich ist. Das kann im Einzelfall einen etwas längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, insbesondere wenn ein Vergleich mit früheren Abrechnungen vorgenommen werden soll oder Unklarheiten bzw. rechtlich streitige Fragen zu prüfen sind. Aus diesem Grunde darf der Mieter oder die beauftragte Person sich Notizen machen, die Belege abschreiben oder die Belege kopieren, um die Prüfung dann ggf. später fortzusetzen. Auch steht es dem Mieter oder der beauftragten Person frei, nur einzelne oder alle Belege zu kopieren.
Die Einsichtnahme dient der Prüfung der Abrechnung, diese umfasst nicht nur die Ansicht der Belege, sondern ihre Zurkenntnisnahme in einer so intensiven Weise, dass auch ihre inhaltliche Prüfung und deren Abstimmung mit der Abrechnung möglich ist. Das kann im Einzelfall einen etwas längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, insbesondere wenn ein Vergleich mit früheren Abrechnungen vorgenommen werden soll oder Unklarheiten bzw. rechtlich streitige Fragen zu prüfen sind. Aus diesem Grunde darf der Mieter oder die beauftragte Person sich Notizen machen, die Belege abschreiben oder die Belege kopieren, um die Prüfung dann ggf. später fortzusetzen. Auch steht es dem Mieter oder der beauftragten Person frei, nur einzelne oder alle Belege zu kopieren.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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