Es liegt ein tauglicher Kündigungsgrund gemäß § 569 Abs. 1 BGB vor, wenn eine erhebliche Gesundheitsgefährdung für den Mieter und - wie im vorliegenden Fall - dessen ungeborenes Kind besteht. Dafür muss, durch Einwirkungen aus der Wohnung, eine Schädigung der Gesundheit unmittelbar bevorstehen, d.h. nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten sein. Erheblich ist die Gesundheitsgefährdung, wenn nachhaltige oder dauernde Schädigungen drohen und die Gefährdung nicht leicht zu beseitigen ist, wobei Maßstab eine allgemeine objektive Wohnraumhygiene ist.
Vorliegend lag insbesondere an der Außenwand in der Küche an mehreren Stellen ein großfleckiger Schimmelbefall vor. An der Küchenwand wurden von zwei Gutachtern diverse von Schimmel befallene Flächen festgestellt. Dabei war noch zu berücksichtigen, dass bei dem Ortstermin des gerichtlich bestellten Gutachters diese bereits in den Rohbauzustand zurückversetzt worden war und daher nur noch eingeschränkt Aussagen zu einem Schimmelbefall getroffen werden konnten und nur der vom Mieter beauftragte Gutachter die Wohnung in ihrem ursprünglichen Zustand besichtigen konnte.
Vorliegend lag insbesondere an der Außenwand in der Küche an mehreren Stellen ein großfleckiger Schimmelbefall vor. An der Küchenwand wurden von zwei Gutachtern diverse von Schimmel befallene Flächen festgestellt. Dabei war noch zu berücksichtigen, dass bei dem Ortstermin des gerichtlich bestellten Gutachters diese bereits in den Rohbauzustand zurückversetzt worden war und daher nur noch eingeschränkt Aussagen zu einem Schimmelbefall getroffen werden konnten und nur der vom Mieter beauftragte Gutachter die Wohnung in ihrem ursprünglichen Zustand besichtigen konnte.
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AG Saarbrücken, 23.08.2017 - Az: 4 C 348/16 (04)
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