Die Nutzung einer in der Teilungserklärung als „Einfahrt“ bezeichnete Gemeinschaftsfläche durch einen Eigentümer und seine Besucher zum Parken stellt einen unzulässigen Gebrauch dar. Dies gilt jedoch nicht für das Befahren der Fläche und das kurzfristige Abstellen von Fahrzeugen zum Be- und Entladen. Die zulässige Nutzung von Gemeinschaftsflächen bestimmt sich nach der Zweckbestimmung und unterliegt den Schranken des Rücksichtnahmegebots.
Vom Wortlaut ausgehend kann die Bezeichnung „Einfahrt“ nur dahingehend verstanden werden, dass ein Befahren der Fläche zulässig sein soll, denn sonst würde sie keine Einfahrt darstellen und hätte etwa mit der Bezeichnung „Zuwegung“ oder „Zugang“ versehen werden können. Da gleichzeitig keine Ausweisung von Stell- oder Parkplätzen vorgenommen wurde, kann nur die Schlussfolgerung gezogen werden, dass zwar ein Befahren und kurzzeitiges Abstellen von Fahrzeugen zum Be- und Entladen, nicht aber das längerfristige Abstellen Fahrzeugen zulässig sein sollte. Diese Auslegung trägt auch dem Umstand Rechnung, dass sich der Hauseingang der Parteien im hinteren Grundstücksbereich befindet.
Vom Wortlaut ausgehend kann die Bezeichnung „Einfahrt“ nur dahingehend verstanden werden, dass ein Befahren der Fläche zulässig sein soll, denn sonst würde sie keine Einfahrt darstellen und hätte etwa mit der Bezeichnung „Zuwegung“ oder „Zugang“ versehen werden können. Da gleichzeitig keine Ausweisung von Stell- oder Parkplätzen vorgenommen wurde, kann nur die Schlussfolgerung gezogen werden, dass zwar ein Befahren und kurzzeitiges Abstellen von Fahrzeugen zum Be- und Entladen, nicht aber das längerfristige Abstellen Fahrzeugen zulässig sein sollte. Diese Auslegung trägt auch dem Umstand Rechnung, dass sich der Hauseingang der Parteien im hinteren Grundstücksbereich befindet.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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