Im vorliegenden Fall beanspruchte die Wohnungseigentümerin der Erdgeschosswohnung die Entfernung eines
Kinderwagens, der im Hausflur vom Mieter einer anderen Eigentumswohnung im 1. OG. Das zuständige Gericht konnte jedoch einen Anspruch auf Unterlassung der „Aufbewahrung“ des Kinderwagens im Hausflur unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erkennen und führte hierzu aus:
Vertragliche Ansprüche bestehen zwischen den Parteien nicht. Anders bei der Mehrzahl der Verfahren, in denen es um das Abstellen von Kinderwagen geht, klagt hier nicht ein Vertragspartner (in der Regel der Vermieter) gegen den anderen Vertragspartner (den Mieter). Deshalb kommt es auf die Frage des zulässigen vertragsgemäßen Gebrauchs aus dem Mietvertrag vorliegend nicht an.
Auch ein Abwehranspruch besteht vorliegend nicht. Es geht nicht um die Nutzung von im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile.
In Betracht kommen deshalb ausschließlich Ansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 BGB. Dies setzt voraus, dass die anderen Wohnungseigentümer in ihren absoluten Rechten beeinträchtigt werden. Auf die Frage, ob hier eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes besteht, die eine Geltendmachung durch die Klägerin ausschließt, oder lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis kommt es hier nicht an, da unabhängig davon, wer den Anspruch geltend zu machen hätte, ein solcher zurzeit nicht besteht.
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