Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Kommt es nach regelmäßiger Übernahme der Heizkostenvorauszahlungen bzw. -abschläge der jeweiligen Monate als tatsächliche Aufwendungen nach der
Heizkostenabrechnung zu Nachforderungen bzw. Nachzahlungen, gehören solche einmalig geschuldeten Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat, ohne dass ein gesonderter Antrag erforderlich ist. Dies gilt zunächst grundsätzlich nur für die Übernahme der Aufwendungen für die tatsächlich konkret genutzte Wohnung, da sich der Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf die Sicherung des Grundbedürfnisses des Wohnens bezieht, nicht also für Aufwendungen für eine ehemals bewohnte Wohnung.
Allerdings sind nach der Rechtsprechung des BSG ausnahmsweise Nachforderungen aus früheren, inzwischen beendeten Mietverhältnissen jedenfalls dann zu übernehmen, wenn der Leistungsberechtigte durchgehend seit dem Zeitraum der tatsächlichen Entstehung der Kosten bis zu dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung im Leistungsbezug nach dem SGB II stand und entweder die Wohnung aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung des Leistungsträgers aufgegeben worden ist oder eine Zusicherung hinsichtlich des Umzugs während des Leistungsbezuges vorlag. Zudem darf keine anderweitige Bedarfsdeckung eingetreten sein.
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